Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.04.2024, Az. 2 BvR 63/22

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2024, 2360

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung offensichtlich unzulässiger Ablehnungsgesuche


Tenor

Das Ablehnungsgesuch gegen die Vizepräsidentin König, [X.] und die Richterin [X.] wird als unzulässig verworfen

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Entscheidungsgründe

1

[X.] ist unzulässig, weil es in der Sache darauf hinausläuft, dass die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften über das Annahmeverfahren nach §§ 93a ff. [X.] die Besorgnis der Befangenheit begründen soll; damit ist es gänzlich ungeeignet und die abgelehnte Vizepräsidentin auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. [X.] 153, 72 <73 Rn. 2>).

2

Das Ablehnungsgesuch gegen den [X.] [X.] und die [X.]in [X.] ist unzulässig, weil die abgelehnten [X.] nicht zur Entscheidung in der Sache berufen sind (vgl. [X.] 142, 1 <5 Rn. 12>).

3

Das Ablehnungsgesuch gegen den ehemaligen [X.] [X.], die ehemalige [X.]in [X.], den ehemaligen [X.] Müller und die ehemalige [X.]in [X.] bedarf keiner Entscheidung, weil diese nicht mehr Mitglieder des [X.] sind (vgl. [X.] 131, 239 <252>).

4

Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 63/22

16.04.2024

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend StA Karlsruhe, 30. November 2021, Az: 220 Js 44881/21, Bescheid der Staatsanwaltschaft

§ 90 BVerfGG, § 93d Abs 1 S 3 BVerfGG, § 18 BVerfGG, § 19 Abs 1 BVerfGG, § 19 Abs 2 S 1 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 16.04.2024, Az. 2 BvR 63/22 (REWIS RS 2024, 2360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2360

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