Unwirksamkeit sogenannter Kinderehen (im Ausland vor Vollendung des 16. Lebensjahrs eines Ehegatten geschlossene Ehen) gem Art 13 Abs 3 Nr 1 EGBGB (RIS: BGBEG) idF vom 17.07.2017 mit Art 6 Abs 1 GG unvereinbar - Eingriff in Eheschließungsfreiheit mangels flankierender Regelungen unverhältnismäßig - mangelnde Regelung der Unwirksamkeitsfolgen (nacheheliche Ansprüche; Berücksichtigung der sozio-ökonomischen Schutzbedürftigkeit der betroffenen Minderjährigen) - zudem mangelnde Möglichkeit, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit wirksam zu führen - Fortgeltungsanordnung bis längstens 30.06.2024
ÖffnenZu den Voraussetzungen, unter denen eine frühere parlamentarische Tätigkeit eines Bundesverfassungsrichters bzw dessen frühere Forderung nach Gesetzesänderungen während einer solchen Tätigkeit einen Ausschlussgrund gem § 18 BVerfGG oder eine Besorgnis der Befangenheit iSd § 19 BVerfGG begründen kann - hier: Zwischenentscheidung im Normenkontrollverfahren bzgl der Verfassungsmäßigkeit von Art 13 Abs 3 Nr 1 EGBGB (juris: BGBEG) - Vizepräsident des BVerfG nicht von Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (§ 18 BVerfGG) - zudem keine Besorgnis der Befangenheit (§ 19 Abs 3, Abs 1 BVerfGG)
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