Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.04.2024, Az. 6 StR 79/24

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 2289

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass das Urteil auf der bedenklichen Erwägung beruht, der Handel mit einer nicht geringen Menge Amphetamin habe sich auf eine „chemische Droge“ bezogen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. September 2023 – 6 StR 295/23 mwN). Die verhängte Freiheitsstrafe ist aber angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, zumal das [X.] in seine Überlegungen den drohenden Widerruf der Bewährung strafmildernd eingestellt und dadurch den Angeklagten begünstigt hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 [X.] Rn. 23 ff.).

[X.]     

      

[X.]     

      

Fritsche

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 79/24

17.04.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stendal, 15. November 2023, Az: 501 KLs 17/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.04.2024, Az. 6 StR 79/24 (REWIS RS 2024, 2289)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2289

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2 StR 294/20

6 StR 295/23

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