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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 15. November 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat kann zwar nicht ausschließen, dass das Urteil auf der bedenklichen Erwägung beruht, der Handel mit einer nicht geringen Menge Amphetamin habe sich auf eine „chemische Droge“ bezogen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. September 2023 – 6 StR 295/23 mwN). Die verhängte Freiheitsstrafe ist aber angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO, zumal das [X.] in seine Überlegungen den drohenden Widerruf der Bewährung strafmildernd eingestellt und dadurch den Angeklagten begünstigt hat (vgl. [X.], Urteil vom 17. Februar 2021 – 2 [X.] Rn. 23 ff.).
[X.] |
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[X.] |
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Fritsche |
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von [X.] |
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Arnoldi |
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Meta
17.04.2024
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Stendal, 15. November 2023, Az: 501 KLs 17/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.04.2024, Az. 6 StR 79/24 (REWIS RS 2024, 2289)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 2289
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