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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. November 2023 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die Strafzumessung des [X.] hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung stand. Mit den unter [X.]) der Revisionsbegründung (S. 44 ff.) erhobenen Beanstandungen zeigt die Revision keine Rechtsfehler auf. Das [X.] hat die [X.] und die Bereitschaft des Angeklagten, sich aus dem kriminellen Milieu nunmehr zu lösen, hinreichend berücksichtigt. Auf der anderen Seite durfte es die kriminelle Energie und die abstrakte Gefährlichkeit der Sprengung in der bewohnten Stadtmitte [X.] in seine Erwägungen einstellen. [X.] der zahlreichen [X.] Vorverurteilungen war hier offensichtlich nicht gegeben (§ 47 Abs. 3 Satz 1 BZRG).
[X.] |
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[X.] |
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Wenske |
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Fritsche |
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Arnoldi |
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Meta
16.04.2024
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Würzburg, 29. November 2023, Az: 8 KLs 812 Js 12091/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2024, Az. 6 StR 88/24 (REWIS RS 2024, 2295)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 2295
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