§ 763 ZPO

Aufforderungen und Mitteilungen

(1) Die Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen, die zu den Vollstreckungshandlungen gehören, sind von dem Gerichtsvollzieher mündlich zu erlassen und vollständig in das Protokoll aufzunehmen.

(2) 1Kann dies mündlich nicht ausgeführt werden, so hat der Gerichtsvollzieher eine Abschrift des Protokolls zuzustellen oder durch die Post zu übersenden. 2Es muss im Protokoll vermerkt werden, dass diese Vorschrift befolgt ist. 3Eine öffentliche Zustellung findet nicht statt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. Mai 2024 02:23

G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;

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