(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass
(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
PROZESSKOSTENHILFE WIEDEREINSETZUNG STREITGENOSSENSCHAFT PROZESSVERGLEICH AUFSÄTZE BERUFUNG KOSTENENTSCHEIDUNG KOSTENFESTSETZUNG KLAGERÜCKNAHME BERUFUNGSFRIST VERFAHRENSKOSTENHILFE BEIORDNUNG EINES RECHTSANWALTS PKH KOSTENGRUNDENTSCHEIDUNG GÜTERICHTERVERFAHREN PKH-BEWILLIGUNGSVERFAHREN KOSTENRECHT Hinzufügen
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D