§ 214 StPO

Ladungen durch den Vorsitzenden; Herbeischaffung der Beweismittel

(1) 1Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. 2Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend. 3Die Geschäftsstelle sorgt dafür, dass die Ladungen bewirkt und die Mitteilungen versandt werden.

(2) Ist anzunehmen, daß sich die Hauptverhandlung auf längere Zeit erstreckt, so soll der Vorsitzende die Ladung sämtlicher oder einzelner Zeugen und Sachverständigen zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Hauptverhandlung anordnen.

(3) Der Staatsanwaltschaft steht das Recht der unmittelbaren Ladung weiterer Personen zu.

(4) 1Die Staatsanwaltschaft bewirkt die Herbeischaffung der als Beweismittel dienenden Gegenstände. 2Diese kann auch vom Gericht bewirkt werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. Mai 2024 02:25

G. zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;

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