§ 135 StPO

Sofortige Vernehmung

1Der Beschuldigte ist unverzüglich dem Richter vorzuführen und von diesem zu vernehmen. 2Er darf auf Grund des Vorführungsbefehls nicht länger festgehalten werden als bis zum Ende des Tages, der dem Beginn der Vorführung folgt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. Mai 2024 02:25

G. zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
G. Neugefasst durch Bek. v. 7.4.1987 I 1074, 1319;

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