§ 184e StGB

Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

(1) 1Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. 2Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

(2) 1Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. 2Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. 3§ 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 19. Mai 2024 02:21

G. zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.11.1998 I 3322;

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