Gestaltung von Rechtsverhältnissen
Anforderungen an den Restrukturierungsplan
Planangebot und Planannahme
Stimmrecht und erforderliche Mehrheiten
Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens; Verfahren
Restrukturierungsrecht
Gerichtliche Planabstimmung
Stabilisierung
Bestätigungsverfahren
Wirkungen des bestätigten Plans; Überwachung der Planerfüllung
Bestellung von Amts wegen
Bestellung auf Antrag
Vergütung
Öffentliche Restrukturierungssachen
Anfechtungs- und Haftungsrecht
Arbeitnehmerbeteiligung; Gläubigerbeirat
Sanierungsmoderation
Änderungen an diesem Gesetz als übersichtliche Synopsen finden Sie hier:
Synopsen StaRUG(+++ Textnachweis ab: 1.1.2021 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 22.12.2020 I 3256 vom Bundestag. Es ist gem. Art. 25 Abs. 1 dieses G am 1.1.2021 in Kraft getreten. Die §§ 84 bis 88 treten gem. Art. 25 Abs. 3 Nr. 1 dieses G am 17.7.2022 in Kraft.