Führung der Personenstandsregister
Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
Lebenspartnerschaft
Anzeige und Beurkundung
Besonderheiten
Fortführung des Geburtenregisters
Anzeige und Beurkundung
Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
Familienrechtliche Beurkundungen
Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
Gerichtliches Verfahren
Beweiskraft; Personenstandsurkunden
Benutzung der Personenstandsregister
Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
Verordnungsermächtigungen
Änderungen an diesem Gesetz als übersichtliche Synopsen finden Sie hier:
Synopsen PStG(+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 19.2.2007 I 122 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es tritt gem. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 dieses G am 1.1.2009 in Kraft. Die §§ 67 Abs. 4, § 73, 74 und 77 Abs. 1 treten am 24.2.2007 in Kraft. § 67 Abs. 4 tritt am 31.12.2008 außer Kraft.