§ 52 IfSG

Abgabe

1Krankheitserreger sowie Material, das Krankheitserreger enthält, dürfen nur an denjenigen abgegeben werden, der eine Erlaubnis besitzt, unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers tätig ist oder einer Erlaubnis nach § 45 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 nicht bedarf. 2Satz 1 gilt nicht für staatliche human- oder veterinärmedizinische Untersuchungseinrichtungen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 28. Mai 2024 02:55

G. Zuletzt geändert durch Art. 8v G v. 12.12.2023 I Nr. 359

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