(1) Ein Zahlungsdienstevertrag kann die Überlassung eines Kleinbetragsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer vorsehen. Ein Kleinbetragsinstrument ist ein Mittel,
(2) Im Fall des Absatzes 1 können die Parteien vereinbaren, dass
(3) 1Die §§ 675u und 675v sind für E-Geld nicht anzuwenden, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Kleinbetragsinstrument zu sperren. 2Satz 1 gilt nur für Zahlungskonten, auf denen das E-Geld gespeichert ist, oder Kleinbetragsinstrumente mit einem Wert von höchstens 200 Euro.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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