Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 17 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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