Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen
Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union
Rechtsbehelfe
Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Verarbeitung zu anderen Zwecken
Besondere Verarbeitungssituationen
Rechte der betroffenen Person
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen
Sanktionen
Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
Rechte der betroffenen Person
Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter
Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen
Haftung und Sanktionen
Besondere Bestimmungen für Verarbeitungen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten
Änderungen an diesem Gesetz als übersichtliche Synopsen finden Sie hier:
Synopsen BDSG(+++ Textnachweis ab: 25.5.2018 +++)Das G wurde als Art. 1 des G v. 30.6.2017 I 2097 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 25.5.2018 in Kraft getreten.
(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 4 Abs. 4, 12 Abs. 3, 16 Abs. 5, 26 Abs. 3,
38 Abs. 2, 40 Abs. 3 u. 5, 56 Abs. 4, 65 Abs. 7, 66 Abs. 6, 75 Abs. 3,
80 Abs. 3, 81 Abs. 3, 84, 85 Abs. 2 u. 3 +++)
(+++ § 22 Abs. 2: zur Anwendung vgl. § 10 HinSchG +++)