(1) Der Eigentümer eines zu enteignenden Grundstücks kann auf seinen Antrag, wenn dies unter Abwägung der Belange der Beteiligten billig ist, ganz oder teilweise entschädigt werden
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung schriftlich oder zur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt werden.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 20.12.2023 I Nr. 394
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
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