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Sie können sich § 52 GVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, für den dienstlichen Zahlungsverkehr ein Konto bei einer öffentlichen Sparkasse, einem privaten Kreditinstitut, das dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Banken e.V. angehört, oder bei einer Genossenschaftsbank, die der Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. angehört, (Kreditinstitut) zu unterhalten; die Einrichtung des Kontos kommt nur bei einem Kreditinstitut in Betracht, das eine Niederlassung innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, bei dem der Gerichtsvollzieher beschäftigt ist, oder innerhalb des zugeschlagenen Bezirks eingerichtet hat. 2Das Nähere regeln die zur Kontoführung von den Landesjustizverwaltungen jeweils erlassenen besonderen Bestimmungen. 3Hat der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) dem Gerichtsvollzieher gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 gestattet, das Geschäftszimmer an einem anderen Ort als dem des Amtssitzes zu unterhalten, kann er sein Dienstkonto auch bei einem Kreditinstitut unterhalten, das eine Niederlassung an dem anderen Ort eingerichtet hat. 4Der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann in anderen Fällen dem Gerichtsvollzieher gestatten, sein Dienstkonto bei einem Kreditinstitut zu unterhalten, das eine Niederlassung außerhalb der vorgenannten Bereiche eingerichtet hat, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und Belange der Dienstaufsicht dem nicht entgegenstehen. 5Einzugsermächtigungen für Abbuchungen vom Gerichtsvollzieher-Dienstkonto dürfen nicht erteilt werden.
(2) 1Das für den dienstlichen Zahlungsverkehr bestimmte Konto wird mit dem Zusatz „Gerichtsvollzieher-Dienstkonto“ geführt. 2Demgemäß muss der Antrag auf Eröffnung eines Kontos ausdrücklich auf die Eröffnung eines „Gerichtsvollzieher-Dienstkontos“ gerichtet werden.
(3) 1Das Dienstkonto darf nur für den dienstlichen Zahlungsverkehr des Gerichtsvollziehers benutzt und nicht überzogen werden. 2Dazu gehören zum Beispiel nicht die Zahlungen von Dienstbezügen durch die gehaltszahlende Stelle.
(4) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, in seinem Schriftverkehr die IBAN und den SWIFT-BIC mit dem Zusatz „Dienstkonto“ anzugeben und den Zahlungspflichtigen zu empfehlen, auch den Zusatz „Dienstkonto“ anzugeben. 2Dagegen darf er sein privates Konto im dienstlichen Schriftverkehr nicht angeben.
(5) 1Die Gutbuchung der Beträge auf dem Dienstkonto wird in den automatisierten Buchungsverfahren grundsätzlich nach der Kontonummer ausgeführt. 2Sollte eine für das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto bestimmte Zahlung auf dem Privatkonto des Gerichtsvollziehers eingegangen sein, so ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, den Betrag unverzüglich auf das Dienstkonto zu überweisen. 3Auf dem Dienstkonto eingegangene Zahlungen, die für das Privatkonto bestimmt sind, kann der Gerichtsvollzieher auf sein Privatkonto überweisen. 4Entnahmen der dem Gerichtsvollzieher zustehenden Gelder (Gebührenanteile und Auslagen) sind entweder durch Überweisung vom Konto des Gerichtsvollziehers unter ausdrücklicher Bezeichnung des Entnahmegrundes oder nach Erstellung eines aufzubewahrenden Kassensturzes, auf welchem Datum und Betrag der Entnahme zu vermerken sind und der zu unterschreiben ist, zulässig. 5Die Landesjustizverwaltungen können abweichende oder ergänzende Bestimmungen treffen.
(6) 1Über das Guthaben auf dem Dienstkonto darf nur der Gerichtsvollzieher und, falls er verhindert ist (Urlaub, Erkrankung, Dienstunfall, Amtsenthebung, Tod und so weiter), die Dienstbehörde verfügen. 2Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, für den Verhinderungsfall bis zu drei von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu bestimmende Beamte des gehobenen Justizdienstes in der Weise zur Verfügung über sein Dienstkonto zu bevollmächtigen, dass ein Widerruf der Vollmacht nur im Einvernehmen mit dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten möglich ist. 3Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, seine Büroangestellten oder andere Personen hierzu zu bevollmächtigen und deren Unterschriftsproben beim Kreditinstitut zu hinterlegen.
(7) 1Der dienstliche Zahlungsverkehr ist über das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto abzuwickeln. 2Auszahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln dürfen nur geleistet werden, wenn der Empfänger kein Girokonto bei einem Kreditinstitut hat.
(8) 1Aufträge für mehrere Empfänger in Sammelaufträgen (mit Überweisungen, Zahlungsanweisungen oder Zahlungsanweisungen zur Verrechnung) sind zulässig, wenn das beauftragte Kreditinstitut schriftlich bestätigt, dass es den Überweisungsauftrag jedenfalls in seinem Geschäftsbereich ausgeführt hat (Ausführungsbestätigung). 2Die Ausführungsbestätigung muss allein oder in Verbindung mit anderen bankbestätigten Belegen den Inhalt der Sammelaufträge (Einzelbeträge und Einzelempfänger mit Empfängerkonto) vollständig und zweifelsfrei erkennen lassen. 3Von den Landesjustizverwaltungen können abweichende oder ergänzende Bestimmungen getroffen werden.
(9) Die zum Kontoauszug gehörenden Belege sind entsprechend der Regelung des § 53 Absatz 5 unterzubringen.
(10) 1Die Kontoauszüge sind nach Zeitfolge und Jahrgängen in einem Schnellhefter zu sammeln und nach Ablauf des Jahres noch fünf Jahre aufzubewahren. 2Auf den Kontoauszügen ist neben den einzelnen Buchungsposten die Nummer des Kassenbuches oder des Dienstregisters I anzugeben. 3Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Kontoauszüge zu vernichten; § 43 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
(11) Vom Kreditinstitut erhobene Vordruckkosten trägt der Gerichtsvollzieher.
Zahlungsverkehr | Zahlungsverkehr | ||||
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f | 1 | (1) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, fur den dienstlichen | f | 1 | (1) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, fur den dienstlichen |
n | 2 | Zahlungsverkehr ein Konto bei einer offentlichen Sparkasse, einem privaten | n | 2 | Zahlungsverkehr ein Dienstkonto bei einer offentlichen Sparkasse, einem |
3 | Kreditinstitut, das dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher | 3 | privaten Kreditinstitut, das dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes | ||
4 | Banken e.V. angehort, oder bei einer Genossenschaftsbank, die der | 4 | Deutscher Banken e.V. angehort, oder bei einer Genossenschaftsbank, die der | ||
5 | Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und | 5 | Sicherungseinrichtung des Bundesverbandes der Deutschen Volksbanken und | ||
n | 6 | Raiffeisenbanken e.V. angehort, (Kreditinstitut) zu unterhalten; die | n | 6 | Raiffeisenbanken e.V. angehort (Kreditinstitut), zu unterhalten. 2Das |
7 | Einrichtung des Kontos kommt nur bei einem Kreditinstitut in Betracht, das | 7 | Dienstkonto ist bei einem Kreditinstitut einzurichten, das eine Niederlassung | ||
8 | eine Niederlassung innerhalb des Bezirks des Amtsgerichts, bei dem der | 8 | oder Filiale innerhalb des Landgerichtsbezirks, in dem der Gerichtsvollzieher | ||
9 | Gerichtsvollzieher beschaftigt ist, oder innerhalb des zugeschlagenen Bezirks | 9 | beschaftigt ist, oder innerhalb des zugeschlagenen Bezirks eingerichtet hat | ||
10 | eingerichtet hat. 2Das Nahere regeln die zur Kontofuhrung von den | 10 | und das auch außerhalb seiner Geschaftszeiten die Ablieferung von Bargeld | ||
11 | Landesjustizverwaltungen jeweils erlassenen besonderen Bestimmungen. 3Hat der | ||||
12 | Prasident des Landgerichts (Amtsgerichts) dem Gerichtsvollzieher gemaß § 30 | ||||
13 | Absatz 1 Satz 2 gestattet, das Geschaftszimmer an einem anderen Ort als dem | ||||
14 | des Amtssitzes zu unterhalten, kann er sein Dienstkonto auch bei einem | ||||
15 | Kreditinstitut unterhalten, das eine Niederlassung an dem anderen Ort | ||||
16 | eingerichtet hat. 4Der Prasident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann in | 11 | ermoglichen sollte. 3Der Prasident des Landgerichts (Amtsgerichts) kann dem | ||
17 | anderen Fallen dem Gerichtsvollzieher gestatten, sein Dienstkonto bei einem | 12 | Gerichtsvollzieher gestatten, sein Dienstkonto bei einem Kreditinstitut | ||
18 | Kreditinstitut zu unterhalten, das eine Niederlassung außerhalb der | 13 | einzurichten, das außerhalb der in Satz 2 genannten Bezirke eine Niederlassung | ||
19 | vorgenannten Bereiche eingerichtet hat, wenn besondere Grunde dies | 14 | eingerichtet hat, wenn besondere Grunde dies rechtfertigen und Belange der | ||
20 | rechtfertigen und Belange der Dienstaufsicht dem nicht entgegenstehen. | 15 | Dienstaufsicht nicht entgegenstehen. 4Der Gerichtsvollzieher kann ein weiteres | ||
21 | 5Einzugsermachtigungen fur Abbuchungen vom Gerichtsvollzieher-Dienstkonto | 16 | Dienstkonto bei einem Kreditinstitut einrichten, das nicht uber eine | ||
22 | durfen nicht erteilt werden. | 17 | Niederlassung innerhalb der in Satz 2 genannten Bezirke verfugen muss. 5Fur | ||
18 | die Einrichtung jedes Dienstkontos hat der Gerichtsvollzieher eine | ||||
19 | Einwilligung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzuholen. 6Hierfur hat der | ||||
20 | Gerichtsvollzieher den Entwurf der Vertragsunterlagen vorzulegen. 7Die | ||||
21 | Einwilligung zur Kontoeroffnung setzt voraus, dass die Anforderungen nach Satz | ||||
22 | 8 bis 11 erfullt sind bzw. ein Abweichen davon zwischen dem unmittelbaren | ||||
23 | Dienstvorgesetzten und dem Gerichtsvollzieher vereinbart und dokumentiert | ||||
23 | (2) 1Das fur den dienstlichen Zahlungsverkehr bestimmte Konto wird mit dem | 24 | wird. 8Das fur den dienstlichen Zahlungsverkehr bestimmte Konto sollte mit dem | ||
24 | Zusatz „Gerichtsvollzieher-Dienstkonto" gefuhrt. 2Demgemaß muss der Antrag auf | 25 | Zusatz „Dienstkonto" gefuhrt werden. 9Der Gerichtsvollzieher bevollmachtigt | ||
25 | Eroffnung eines Kontos ausdrucklich auf die Eroffnung eines | 26 | bis zu drei von seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu bestimmende Beamte | ||
26 | „Gerichtsvollzieher-Dienstkontos" gerichtet werden. | 27 | (Kontobevollmachtigte) zur jeweils alleinigen Verfugung uber sein Dienstkonto, | ||
28 | wobei das Online-Banking einzubeziehen ist. 10Die Bevollmachtigung muss uber | ||||
29 | seinen Tod hinaus gelten und die Moglichkeit umfassen, einer weiteren Person | ||||
30 | Untervollmacht zu erteilen (z.B. bei Vertretung oder Verhinderung des | ||||
31 | Gerichtsvollziehers). 11Ein Widerruf oder eine Änderung der Vollmacht bedarf | ||||
32 | der Einwilligung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten. | ||||
27 | (3) 1Das Dienstkonto darf nur fur den dienstlichen Zahlungsverkehr des | 33 | (2) 1Das Dienstkonto darf nur fur den dienstlichen Zahlungsverkehr des | ||
28 | Gerichtsvollziehers benutzt und nicht uberzogen werden. 2Dazu gehoren zum | 34 | Gerichtsvollziehers benutzt werden; dazu gehoren beispielsweise nicht die | ||
29 | Beispiel nicht die Zahlungen von Dienstbezugen durch die gehaltszahlende | 35 | Zahlungen von Dienstbezugen durch die gehaltszahlende Stelle. 2Das Dienstkonto | ||
30 | Stelle. | 36 | darf nicht uberzogen werden. | ||
31 | (4) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, in seinem Schriftverkehr die | 37 | (3) 1Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, in seinem Schriftverkehr die | ||
32 | IBAN und den SWIFT-BIC mit dem Zusatz „Dienstkonto" anzugeben und den | 38 | IBAN und den SWIFT-BIC mit dem Zusatz „Dienstkonto" anzugeben. 2Er darf sein | ||
33 | Zahlungspflichtigen zu empfehlen, auch den Zusatz „Dienstkonto" anzugeben. | ||||
34 | 2Dagegen darf er sein privates Konto im dienstlichen Schriftverkehr nicht | 39 | privates Konto im dienstlichen Schriftverkehr nicht angeben. | ||
35 | angeben. | 40 | (4) 1Der dienstliche Zahlungsverkehr ist uber das Dienstkonto abzuwickeln. | ||
36 | (5) 1Die Gutbuchung der Betrage auf dem Dienstkonto wird in den | 41 | 2Auszahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln durfen nur geleistet werden, | ||
37 | automatisierten Buchungsverfahren grundsatzlich nach der Kontonummer | 42 | wenn der Empfanger kein Girokonto bei einem Kreditinstitut hat. | ||
38 | ausgefuhrt. 2Sollte eine fur das Gerichtsvollzieher-Dienstkonto bestimmte | 43 | 3Einzugsermachtigungen fur Abbuchungen vom Dienstkonto durfen nicht erteilt | ||
39 | Zahlung auf dem Privatkonto des Gerichtsvollziehers eingegangen sein, so ist | 44 | werden. 4Dies gilt nicht, soweit Kosten der Kontofuhrung nicht anders | ||
40 | der Gerichtsvollzieher verpflichtet, den Betrag unverzuglich auf das | 45 | geleistet werden konnen. 5Geht eine fur das Dienstkonto bestimmte Zahlung auf | ||
41 | Dienstkonto zu uberweisen. 3Auf dem Dienstkonto eingegangene Zahlungen, die | 46 | dem Privatkonto des Gerichtsvollziehers ein, so ist der Gerichtsvollzieher | ||
42 | fur das Privatkonto bestimmt sind, kann der Gerichtsvollzieher auf sein | 47 | verpflichtet, den Betrag unverzuglich auf das Dienstkonto zu uberweisen. 6Auf | ||
43 | Privatkonto uberweisen. 4Entnahmen der dem Gerichtsvollzieher zustehenden | 48 | dem Dienstkonto eingegangene Zahlungen, die fur das Privatkonto bestimmt sind, | ||
44 | Gelder (Gebuhrenanteile und Auslagen) sind entweder durch Überweisung vom | 49 | kann der Gerichtsvollzieher auf sein Privatkonto uberweisen. 7Entnahmen der | ||
45 | Konto des Gerichtsvollziehers unter ausdrucklicher Bezeichnung des | 50 | dem Gerichtsvollzieher zustehenden Gelder (Gebuhrenanteile und Auslagen) vom | ||
46 | Entnahmegrundes oder nach Erstellung eines aufzubewahrenden Kassensturzes, auf | 51 | Dienstkonto des Gerichtsvollziehers sind bar oder durch Überweisung zulassig, | ||
47 | welchem Datum und Betrag der Entnahme zu vermerken sind und der zu | 52 | nachdem der Gerichtsvollzieher einen aufzubewahrenden Kassensturz erstellt | ||
48 | unterschreiben ist, zulassig. 5Die Landesjustizverwaltungen konnen abweichende | 53 | hat. 8Auf dem Kassensturz sind Grund, Datum und Betrag der Entnahme zu | ||
49 | oder erganzende Bestimmungen treffen. | 54 | vermerken. 9Er ist vom Gerichtsvollzieher zu unterschreiben. | ||
50 | (6) 1Über das Guthaben auf dem Dienstkonto darf nur der Gerichtsvollzieher | 55 | (5) 1Über das Guthaben auf dem Dienstkonto durfen nur der Gerichtsvollzieher | ||
51 | und, falls er verhindert ist (Urlaub, Erkrankung, Dienstunfall, Amtsenthebung, | 56 | und, falls er verhindert ist (zum Beispiel Urlaub, Erkrankung, Dienstunfall, | ||
52 | Tod und so weiter), die Dienstbehorde verfugen. 2Der Gerichtsvollzieher ist | 57 | Amtsenthebung, Tod), die nach Absatz 1 Satz 9 bestimmten Kontobevollmachtigten | ||
53 | verpflichtet, fur den Verhinderungsfall bis zu drei von seinem unmittelbaren | 58 | verfugen. 2Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, seine Buroangestellten | ||
54 | Dienstvorgesetzten zu bestimmende Beamte des gehobenen Justizdienstes in der | ||||
55 | Weise zur Verfugung uber sein Dienstkonto zu bevollmachtigen, dass ein | 59 | oder andere Personen zur Verfugung uber das Dienstkonto zu bevollmachtigen und | ||
56 | Widerruf der Vollmacht nur im Einvernehmen mit dem unmittelbaren | ||||
57 | Dienstvorgesetzten moglich ist. 3Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, | ||||
58 | seine Buroangestellten oder andere Personen hierzu zu bevollmachtigen und | ||||
59 | deren Unterschriftsproben beim Kreditinstitut zu hinterlegen. | 60 | deren Unterschriftsproben beim Kreditinstitut zu hinterlegen. | ||
n | 60 | (7) 1Der dienstliche Zahlungsverkehr ist uber das Gerichtsvollzieher- | n | ||
61 | Dienstkonto abzuwickeln. 2Auszahlungen durch Übergabe von Zahlungsmitteln | ||||
62 | durfen nur geleistet werden, wenn der Empfanger kein Girokonto bei einem | ||||
63 | Kreditinstitut hat. | ||||
64 | (8) 1Auftrage fur mehrere Empfanger in Sammelauftragen (mit Überweisungen, | 61 | (6) 1Auftrage fur mehrere Empfanger in Sammelauftragen (mit Überweisungen, | ||
65 | Zahlungsanweisungen oder Zahlungsanweisungen zur Verrechnung) sind zulassig, | 62 | Zahlungsanweisungen oder Zahlungsanweisungen zur Verrechnung) sind zulassig. | ||
66 | wenn das beauftragte Kreditinstitut schriftlich bestatigt, dass es den | 63 | 2Der Kontoauszug allein oder in Verbindung mit der ausgefuhrten Sammelliste | ||
67 | Überweisungsauftrag jedenfalls in seinem Geschaftsbereich ausgefuhrt hat | 64 | der Online-Banking-Software muss den Inhalt der Sammelauftrage (Einzelbetrage | ||
68 | (Ausfuhrungsbestatigung). 2Die Ausfuhrungsbestatigung muss allein oder in | 65 | und Einzelempfanger mit Empfangerkonto) vollstandig und zweifelsfrei erkennen | ||
69 | Verbindung mit anderen bankbestatigten Belegen den Inhalt der Sammelauftrage | 66 | lassen. | ||
70 | (Einzelbetrage und Einzelempfanger mit Empfangerkonto) vollstandig und | ||||
71 | zweifelsfrei erkennen lassen. 3Von den Landesjustizverwaltungen konnen | ||||
72 | abweichende oder erganzende Bestimmungen getroffen werden. | ||||
73 | (9) Die zum Kontoauszug gehorenden Belege sind entsprechend der Regelung des § | 67 | (7) Die zum Kontoauszug gehorenden Belege sind entsprechend der Regelung des § | ||
74 | 53 Absatz 5 unterzubringen. | 68 | 53 Absatz 5 unterzubringen. | ||
t | 75 | (10) 1Die Kontoauszuge sind nach Zeitfolge und Jahrgangen in einem | t | 69 | (8) 1Die Kontoauszuge und Sammellisten sind jahrgangsweise, vollstandig, |
76 | Schnellhefter zu sammeln und nach Ablauf des Jahres noch funf Jahre | 70 | chronologisch geordnet zu sammeln und nach Ablauf des Jahres der Buchung noch | ||
77 | aufzubewahren. 2Auf den Kontoauszugen ist neben den einzelnen Buchungsposten | 71 | funf Jahre aufzubewahren,wenn sich nicht aus anderen Rechtsvorschriften, etwa | ||
78 | die Nummer des Kassenbuches oder des Dienstregisters I anzugeben. 3Nach Ablauf | 72 | solcher des Umsatzsteuerrechts, langere Aufbewahrungsfristen ergeben. 2Auf den | ||
73 | Kontoauszugen ist neben den einzelnen Buchungsposten die Nummer des | ||||
74 | Kassenbuches oder des Dienstregisters I anzugeben. 3Bei Sammeluberweisungen | ||||
75 | ist neben dem ausgewiesenen Gesamtbetrag die Nummer der ausgefuhrten | ||||
76 | Sammelliste der Online-Banking-Software anzugeben, aus der sich die Nummer des | ||||
77 | Kassenbuches oder des Dienstregisters I der Einzelabbuchungen ergibt. 4Nach | ||||
79 | der Aufbewahrungsfrist sind die Kontoauszuge zu vernichten; § 43 Absatz 2 und | 78 | Ablauf derAufbewahrungsfrist sind die Kontoauszuge zu vernichten; § 43 Absatz | ||
80 | 3 gilt entsprechend. | 79 | 2 und 3 gilt entsprechend. | ||
81 | (11) Vom Kreditinstitut erhobene Vordruckkosten tragt der Gerichtsvollzieher. |
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